BAA Schutz- und Sicherheitskraft

Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK)

4. Mai 2022 Christine Sikora Comments Off

(ehem. Werkschutzfachkraft IHK)
förderbar nach SGB II und II – mit Bildungsgutschein

Termine:

27.08.2024 – 22.10.2024

Fortbildung mit IHK-Abschluss für Quereinsteiger mit einschlägiger Berufserfahrung – Dauer 6 Wochen

Bitte beachten Sie die Zulassungsvoraussetzungen bei der IHK (siehe unten).

LEHRGANGSORGANISATION
Fortbildung in Vollzeit, Stundenumfang ca. 260 UE
Der Lehrgang findet in Vollzeit von Montag bis Freitag von 08:15 – 16:15 Uhr oder mit einem betriebsspezifischen Fortbildungsmodell (bei In-House-Schulungen) statt.

Dauer: 6 Wochen

BERUFSBILD

Mit der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft wird sog. Quereinsteigern eine Qualifizierungsbrücke geboten, eine öffentlich-rechtliche Prüfung nachzuweisen. Sie steht in der Berufsabschluss-Hierarchie zwischen der Qualifizierung nach § 34 a GewO und dem Meister für Schutz und Sicherheit.

BERUFSPERSPEKTIVEN

Die Sicherheitsbranche erlebt eine kontinuierlich steigende anhaltende Nachfrage wegen ständig wachsendem und alle Bereiche durchdringenden Sicherheitsbedürfnis sowohl im öffentlichen als auch im privaten Leben. 

ZIEL

Das Ziel der Prüfung ist der Nachweis, dass der Bewerber/die Bewerberin über die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt, um in gewerblichen und betrieblichen Sicherheits-einrichtungen Aufgaben im Schutz- und Sicherheitsbereich, insbesondere in Bewachungs-, Sicherungs- und Ordnungsdiensten, Veranstaltungs- und Verkehrsdiensten zu übernehmen.

PRÜFUNGSTRAINING/PRÜFUNGSORDNUNG/ANMELDESCHLUSS

Im Prüfungstraining wird die schriftliche Prüfung simuliert mit Situationsaufgaben. Das mündliche Prüfungstraining behandelt Fachfragen und trainiert die Präsentation.

Die Prüfung findet bei der IHK für München und Oberbayern statt. Sie wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

Anmeldeschluss ist Ende Dezember bzw. Ende Juli jeden Jahres.

LEHRPLANAUSZUG

Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln
Rechtskunde
• Unterscheiden zwischen öffentlichem und privatem Recht, insbesondere in Abgrenzung zu hoheitlichen Aufgaben
• Berücksichtigen der Rechtsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung sowie für die persönlich wahrzunehmenden und auftretenden Rechte in der Sicherheitswirtschaft
• Erkennen von Verstößen gegen das Strafrecht sowie Ableiten von Maßnahmen
• Beachten grundlegender Bestimmungen des Datenschutz-, Umweltschutz-, Betriebsverfassungs-, Arbeits- und Waffenrechts sowie Ableiten von Maßnahmen bei Verstößen

Dienstkunde
• Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft
• Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und des Handelns in besonderen Situationen
• Anwenden der Grundsätze der Eigensicherung

Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik
Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen
• Anwenden der Grundsätze des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes
• Kontrollieren und Überwachen von Einrichtungen des Brandschutzes sowie der Einhaltung von Brandschutzvorschriften
• Durchführen von Alarmierungsaufgaben und Mitwirken bei Räumungen, Evakuierungen sowie anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
• Sicherheitsgerichtetes Verhalten sowie Mitwirken im Arbeits- und Gesundheitsschutz
• Mitwirken beim Umweltschutz
• Anwenden von Grundkenntnissen über Gefahrenklassen und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter

Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik
• Nutzen technischer Einsatzmittel und Überwachen baulicher, mechanischer und elektronischer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
• Nutzen von Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsmitteln
• Einsetzen von Löschmitteln und Feuerlöschgeräten
• Kennen der Funktionen von Feuerlöschanlagen

Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln
Situationsbeurteilung und -bewältigung
• Kennen der Grundlagen des menschlichen Verhaltens
• Erkennen der Wirkung der eigenen Person
• Erfassung der Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten anderer und Ableiten geeigneter Verhaltensmuster
• Anwenden von Techniken zur Konfliktvorbeugung und Deeskalation

Kommunikation
• Kennen der Möglichkeiten der Kommunikation
• Auswählen geeigneter Kommunikationsformen und -mittel
• Situationsbezogen kommunizieren

Kunden- und Serviceorientierung
• Kennen der Anforderungen an einen qualitätsorientierten Sicherheitsservice
• Berücksichtigen der Zusammenhänge von Sicherheits- und Serviceverhalten

Zusammenarbeit
• Kennen der Grundlagen der Zusammenarbeit in Teams und mit anderen Kräften
• Bewältigen von gemeinsamen Aufgaben durch Kommunikation und Kooperation

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN (Auszug aus dem Merkblatt der IHK München)

Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft
oder
b. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen
und
c. ein Mindestalter von 24 Jahren
und
d. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum Ersthelfer nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft mit mindestens acht Doppelstunden, dessen Beendigung zum Prüfungstermin
nicht länger als 24 Monate zurückliegt, nachweisen kann.

Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz -und Sicherheitskraft haben.
Abweichend kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (nicht in Deutschland erworbene Nachweise).

Hinweise zu a) und b) Anrechnung von militärischer Ausbildung und Verwendung in der Bundeswehr
Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit/einer Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren bei der Bundeswehr gilt als Berufspraxis, wenn von den dort insgesamt geforderten Zeiten mindestens neun Monate als gelenktes Praktikum oder als Berufstätigkeit im Rahmen eines zivilen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen werden. Das Praktikum bzw. die Berufstätigkeit muss die wesentlichen Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft haben.
Sofern keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, muss zu den vier Jahren Dienstzeit ein weiteres Jahr Berufspraxis (auch als Zeitsoldat möglich) nachgewiesen werden. Der Nachweis der betrieblichen Praxiszeit muss durch einen Tätigkeitsbericht des Arbeitgebers/Praktikumsgebers erbracht werden, bei dem diese Zeit abgeleistet wurde. Der Bericht soll die wesentlichen, geleisteten Tätigkeiten in den Aufgaben darlegen, welche technischen Einrichtungen und Hilfsmittel benutzt wurden in und in welchem Umfang die Tätigkeit selbstständig oder unter Anleitung durchgeführt wurde.

Ausgenommen von einer Anerkennung sind die Zeiten
• der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW) sowie
• der schulischen und beruflichen Ausbildung am Ende der Wehrdienstzeit auf der Grundlage des § 5 Soldatenversorgungsgesetz, sofern diese nicht direkt auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Schutz und Sicherheit vorbereiten.

ABSCHLUSS

Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft IHK